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   VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362   

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VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362 (https://dejure.org/2011,66028)
VG Regensburg, Entscheidung vom 07.07.2011 - RO 1 K 11.362 (https://dejure.org/2011,66028)
VG Regensburg, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - RO 1 K 11.362 (https://dejure.org/2011,66028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Frage des Vorliegens eines besonders gefährlichen Schulwegs für ein außerhalb zusammenhängender Bebauung entlang einer Bundesstraße gelegenes ca. 500 m langes TeilstückKlage des Landkreises wegen Übernahme von Schülerbeförderungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Koblenz, 22.09.2009 - 7 K 1421/08

    Schülerbeförderungskosten - besondere Gefährlichkeit des Schulweges

    Auszug aus VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362
    Darüber hinaus werde auf das Urteil des VG Koblenz vom 22.9.2009 (Az. 7 K 1421/08.KO) verwiesen, wonach die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "besonderen Gefährlichkeit" sich auch an dem gesetzgeberischen Leitbild der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Schülerbeförderung zu orientieren habe.

    Im Hinblick darauf kommt es auf eine kriminalpolizeilichen Einschätzung der Gefährlichkeit des Schulweges, ob sich auf dem Schulweg zumindest eine gefährliche Örtlichkeit befinde, die eine erhöhte Kriminalitätsbelastung aufweist (VG Koblenz, Urt. v. 22.9.2009 Az. 7 K 1421/08.KO) nicht maßgeblich an.

  • VGH Bayern, 17.02.2009 - 7 B 08.1027

    Schülerbeförderung - Kostenerstattung - Ermittlung der Schulweglänge - Zur

    Auszug aus VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362
    Ein Augenschein ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, wenn in den Akten Lichtbilder, Pläne und Beschreibungen enthalten sind, aus denen sich ein hinreichender Eindruck von der Örtlichkeit und ihren relevanten Besonderheiten entnehmen lässt (vgl. BVerwG v. 13.6.2007, BauR 2007, 2039; BayVGH, Urt. v. 17.2.2009 Az. 7 B 08.1027 m.w.N.).

    Das Gericht folgt dem polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsatz, wonach die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind umso geringer sein müssen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, so dass eine die besondere Gefährlichkeit begründete gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, schon deshalb grundsätzlich zu bejahen ist, wenn der betreffende Schüler zum risikobelasteten Personenkreis zählt und er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 20.6.2007, Az. RN 1 K 07.156, bestätigt BayVGH, Urt. v. 17.2.2009 Az. 7 B 08.1027; BayVGH, Urteil v. 30.1.2003 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 19.06.1996 - 13 L 5072/94

    Schülerbeförderung; Festlegung der Mindestentfernung; Besondere Gefährlichkeit

    Auszug aus VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362
    Unter ergänzender Heranziehung des polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsatzes, wonach die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, umso geringer sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, ist eine die "besondere" Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, deshalb grundsätzlich zu bejahen, wenn der betreffende Schüler z.B. aufgrund des Alters bzw. des Geschlechts zu einem besonders risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befinden würde, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.1.2003, Az. 7 B 02.1135 mit Verweis auf OVG Münster vom 16.11.1999, NwVBl 2000, 230 f. und OVG Lüneburg vom 19.6.1996 Az. 13 L 5072/94 ).

    So wurde ein besonders gefährlicher Schulweg nicht nur dann angenommen, wenn er einen Brennpunkt der Drogenszene berührt oder auf einer Länge von 650 m durch einsames Waldstück führt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.6.1996, Az. 13 L 5072/94 ), sondern auch bei einem Schulweg mit einem lediglich 150 m langen Wegabschnitt, der von umliegenden Häusern nicht einsehbar ist, nicht beleuchtet ist, einseitig mit Gebüschbestand bewachsen ist und nicht mit Gehwegen versehen ist (so VG Augsburg, Urt. v. 11.7.2003, Az. Au 9 K 03.310 ).

  • VGH Bayern, 30.01.2003 - 7 B 02.1135

    Rechtsanspruch auf kostenlose Beförderung eines Kindes zur Grundschule;

    Auszug aus VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362
    Unter ergänzender Heranziehung des polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsatzes, wonach die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, umso geringer sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, ist eine die "besondere" Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, deshalb grundsätzlich zu bejahen, wenn der betreffende Schüler z.B. aufgrund des Alters bzw. des Geschlechts zu einem besonders risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befinden würde, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.1.2003, Az. 7 B 02.1135 mit Verweis auf OVG Münster vom 16.11.1999, NwVBl 2000, 230 f. und OVG Lüneburg vom 19.6.1996 Az. 13 L 5072/94 ).

    Das Gericht folgt dem polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsatz, wonach die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind umso geringer sein müssen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, so dass eine die besondere Gefährlichkeit begründete gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, schon deshalb grundsätzlich zu bejahen ist, wenn der betreffende Schüler zum risikobelasteten Personenkreis zählt und er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 20.6.2007, Az. RN 1 K 07.156, bestätigt BayVGH, Urt. v. 17.2.2009 Az. 7 B 08.1027; BayVGH, Urteil v. 30.1.2003 a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 04.12.2008 - 12 K 3477/08

    Gefährlicher Schulweg

    Auszug aus VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362
    Gerade das Tempo und das hohe Verkehrsaufkommen erforderten die vermehrte Konzentration der Autofahrer vor allem bei Dunkelheit, so dass ein potenzieller Überfall nur zufällig wahrgenommen würde (vgl. VG Düsseldorf vom 4.12.2008 Az. 12 K 3477/08).

    Davon abgesehen wird in der o.g. Entscheidung des VG Düsseldorf die besondere Gefährlichkeit des Schulwegs für ein Teilstück verneint, welches mit dem Vorliegen ländlicher Verhältnisse bzw. "dörflichem Verkehr" umschrieben wird (Rdnr. 60), wohingegen darauf hingewiesen wird, dass diese Einschätzung nicht ebenso für den Bereich der Bundesstraße mit Autobahnzubringerfunktion bzw. überörtlichem Pendlerverkehr mit daneben befindlichem Fuss-/Radweg im Bereich eines Waldstücks gelten muss (Rdnr. 61 unter Hinweis auf eine Entscheidung des VG Düsseldorf vom 4.12.2008 Az. 12 K 3477/08).

  • BVerwG, 13.06.2007 - 4 B 15.07

    Abgrenzung Außenbereich: Verwertung von Karten

    Auszug aus VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362
    Ein Augenschein ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, wenn in den Akten Lichtbilder, Pläne und Beschreibungen enthalten sind, aus denen sich ein hinreichender Eindruck von der Örtlichkeit und ihren relevanten Besonderheiten entnehmen lässt (vgl. BVerwG v. 13.6.2007, BauR 2007, 2039; BayVGH, Urt. v. 17.2.2009 Az. 7 B 08.1027 m.w.N.).
  • VG Braunschweig, 30.11.2004 - 6 A 218/04

    Gefährlichkeit eines Schulwegs

    Auszug aus VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362
    Die Gefährlichkeit des Schulwegs wurde des Weiteren bejaht für einen Schulweg, der an einem Waldstück vorbeiführt und nicht von weitem einsehbar ist (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 30.11.2004, Az. 6 A 218/04; dazu auch VG Regensburg, Urt. v. 24.5.2006, Az. RN 1 K 06.92 für einen Schulweg für Grundschüler, welcher ca. 800 m lang entlang der Trasse der Bundesautobahn und ca. 600 m entlang bewaldeter Fläche führt; bestätigt BayVGH Beschl. v. 29.3.2007, Az. 7 ZB 06.1874).
  • VG Düsseldorf, 14.07.2010 - 12 K 6424/09

    Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten; Anforderungen an die Vermessung

    Auszug aus VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362
    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des VG Düsseldorf (Urt. v. 14.7.2010 Az. 12 K 6424/09) ergibt sich vorliegend keine andere Einschätzung.
  • VGH Bayern, 29.03.2007 - 7 ZB 06.1874
    Auszug aus VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362
    Die Gefährlichkeit des Schulwegs wurde des Weiteren bejaht für einen Schulweg, der an einem Waldstück vorbeiführt und nicht von weitem einsehbar ist (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 30.11.2004, Az. 6 A 218/04; dazu auch VG Regensburg, Urt. v. 24.5.2006, Az. RN 1 K 06.92 für einen Schulweg für Grundschüler, welcher ca. 800 m lang entlang der Trasse der Bundesautobahn und ca. 600 m entlang bewaldeter Fläche führt; bestätigt BayVGH Beschl. v. 29.3.2007, Az. 7 ZB 06.1874).
  • VG Augsburg, 11.07.2003 - Au 9 K 03.310
    Auszug aus VG Regensburg, 07.07.2011 - RO 1 K 11.362
    So wurde ein besonders gefährlicher Schulweg nicht nur dann angenommen, wenn er einen Brennpunkt der Drogenszene berührt oder auf einer Länge von 650 m durch einsames Waldstück führt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.6.1996, Az. 13 L 5072/94 ), sondern auch bei einem Schulweg mit einem lediglich 150 m langen Wegabschnitt, der von umliegenden Häusern nicht einsehbar ist, nicht beleuchtet ist, einseitig mit Gebüschbestand bewachsen ist und nicht mit Gehwegen versehen ist (so VG Augsburg, Urt. v. 11.7.2003, Az. Au 9 K 03.310 ).
  • VG Augsburg, 12.11.2019 - AU3K19.176.00

    Keine Kostenübernahme für Schülerfahrkarte aufgrund der Länge des Schulweges

    Innerorts ist die Querung von Straßen für Schüler der Jahrgangsstufe 5 auch ohne Ampeln oder Zebrastreifen grundsätzlich zumutbar (so auch VG Regensburg, U.v. 7.7.2011 - RO 1 K 11.362 - juris Rn. 29).

    In diesem Fall sei auch durch herannahende Autos im Fall eines Übergriffs keine Hilfe zu erwarten, da derartige Geschehnisse angesichts der Leitplanken und der Geschwindigkeit nicht wahrnehmbar seien und die Autofahrer nicht anhalten könnten (VG Regensburg, U.v. 7.7.2011 - RO 1 K 11.362 - juris Rn. 28 ff.).

    Zwar ist richtig, dass geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (VG Regensburg, U.v. 7.7.2011 - RO 1 K 11.362 - juris Rn. 28).

  • VG Potsdam, 27.11.2015 - 12 K 1978/14

    Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel

    Der Weg muss der Fortbewegung zu Fuß hinreichend gerecht werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. September 2012, 9 A 237/11; Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 7. Juli 2011, RO 1 K 11.362, juris).
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